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Die Namen und Anschriften von BGB-Gesellschaften sind "Angelegenheiten" i.S. von § 716 Abs. 1 BGB

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Personengesellschaften
Fundstellen
  1. BGH 21.09.2009, II ZR 264/08
    DStR 2010 S. 65
    NJW 2010 S. 439
Normen
[BGB] § 716
Zitiert in... / geändert durch...
  • BGH 24.10.2023, SIS 24 02 05, Auskunftsersuchen des Gesellschafters, keine unzulässige Rechtsausübung: Ein Auskunftsersuchen des Gesell...
  • BGH 15.6.2011, SIS 11 41 39, Berufungzulassung, Schweigen als konkludente Entscheidung über Zulassung: Verurteilt das erstinstanzliche...
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