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Behauptung eines Strohmanngeschäfts im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Branntweinlieferungen, Tatsächliche Verständigung über Unternehmereigenschaft, Unternehmereigenschaft auch bei Gewerbeabmeldung, Verlängerte Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung
Kapitel:
Verschiedenes > AO, Verschiedenes
Verschiedenes > AO, Verschiedenes
Fundstellen
- FG des Saarlandes 26.06.2008, 1 K 2075/03
Normen
[AO 1977] § 169 Abs. 2 Satz 2, § 370
[UStG 1993] § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
[AO 1977] § 169 Abs. 2 Satz 2, § 370
[UStG 1993] § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: XI R 15/09 (BFH), Unternehmereigenschaft, Strohmann, Hintermann, Branntwein, Bindungswirkung
Zitiert in... / geändert durch...
- BFH 10.11.2010, SIS 11 13 06, Umsatzsteuerrechtliche Leistungserbringung durch Strohmann: 1. Tritt jemand im Rechtsverkehr - als "Stroh...

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