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Keine Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft bei nicht hinreichend ausgeprägtem Mitunternehmerrisiko und nur durchschnittlicher Mitunternehmerinitiative
Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Stille Gesellschaft, Unterbeteiligung
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Stille Gesellschaft, Unterbeteiligung
Fundstellen
- FG Berlin-Brandenburg 14.10.2008, 6 K 10184/05 B, rkr.
Normen
[BGB] § 133, § 157, § 716
[EStG] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4
[HGB] § 164, § 166, § 233
[BGB] § 133, § 157, § 716
[EStG] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4
[HGB] § 164, § 166, § 233
Zitiert in... / geändert durch...
- FG Berlin-Brandenburg 24.10.2013, SIS 15 06 85, Mitunternehmerrisiko, Mitunternehmerinitiative, stiller Gesellschafter: 1. Ein stiller Gesellschafter trä...
- FG Berlin-Brandenburg 9.2.2010, SIS 10 14 33, Abgrenzung zwischen atypisch stiller und typisch stiller Gesellschaft: 1. Eine stille Gesellschaft ist st...

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