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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich gegen die
Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrradteilen
aus der Volksrepublik China (China) durch die T-GmbH, deren
Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist.
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Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (VO
Nr. 2474/93) des Rates vom 8.9.1993 zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur
endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen
Antidumpingzolls (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -
ABlEG - Nr. L 228/1) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf
die Einfuhren von Fahrrädern und anderen Zweirädern mit
Ursprung in China eingeführt. Um die Umgehung des
eingeführten Antidumpingzolls durch die Einfuhr von
Fahrradteilen zu verhindern, wurde mit der Verordnung (EG) Nr.
71/97 (VO Nr. 71/97) des Rates vom 10.1.1997 zur Ausweitung des mit
der VO Nr. 2474/93 eingeführten Antidumpingzolls [...] (ABlEG
Nr. L 16/55) der auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung
in China eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren
wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in China ausgeweitet. Art. 3
VO Nr. 71/97 gab der Kommission die Ermächtigung zum Erlass
von Bestimmungen, um Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, mit denen
der Antidumpingzoll nicht umgangen wird, von dem ausgeweiteten Zoll
zu befreien. Diese Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr.
88/97 (VO Nr. 88/97) der Kommission vom 20.1.1997 [...] (ABlEG Nr.
L 17/17) erlassen. Danach konnten (u.a.) gemäß Art. 14
VO Nr. 88/97 zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete
wesentliche Fahrradteile vom Antidumpingzoll befreit werden, sofern
sie unter zollamtlicher Kontrolle im Verfahren der besonderen
Verwendung an bestimmte Abnehmer geliefert oder in geringer
Stückzahl (weniger als 300 Stück/Monat) bezogen oder
geliefert wurden.
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Auf ihren Antrag waren der T-GmbH 1997 und
1999 zollamtliche Bewilligungen für die zollbegünstigte
besondere Verwendung bestimmter wesentlicher Fahrradteile mit
Ursprung in China erteilt worden. Die T-GmbH gehörte
seinerzeit zu einer mit Fahrradteilen handelnden Firmengruppe, der
außer ihr die RTV-GmbH sowie M als Inhaber der Einzelfirma RM
(Fa. RM) angehörten, dem die Gesellschaftsanteile der T-GmbH
und der RTV-GmbH, deren Geschäftsführer er war, zu 100 %
gehörten. Die von der T-GmbH im Rahmen der ihr erteilten
Bewilligungen zur besonderen Verwendung unter Befreiung vom
Antidumpingzoll eingeführten Fahrradteile wurden z.T.
innerhalb der Firmengruppe an die Fa. RM und die RTV-GmbH
weitergegeben und diesen in Rechnung gestellt. Im Namen und auf
Rechnung der jeweiligen Firma wurden die Fahrradteile dann
einzelnen Kunden verkauft.
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Aufgrund einer Prüfung bei der T-GmbH
vertraten das Hauptzollamt B, dessen Zuständigkeit auf den
Beklagten und Revisionsbeklagten (das Hauptzollamt - HZA - )
übergegangen ist, und das HZA die Ansicht, dass die seitens
der T-GmbH eingeführten Fahrradteile z.T. nicht unter den
für die Befreiung vom Antidumpingzoll geltenden Bedingungen
verwendet worden seien, und erhoben insoweit mit mehreren
Bescheiden Antidumpingzoll nach. Die Nacherhebung stützte sich
auf die Prüfungsfeststellungen, wonach zum einen Fahrradteile
als Muster bzw. zu Montagezwecken verwendet oder wieder
ausgeführt worden seien, zum anderen die monatliche
Mengenbegrenzung durch Lieferungen von mehr als 299 Fahrradteilen
an die Fa. RM oder die RTV-GmbH überschritten und teilweise
auch die Verwendungsfristen nicht eingehalten worden seien. Die
hiergegen erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg; im
anschließenden Klageverfahren wurde allerdings
Antidumpingzoll z.T. erlassen, nachdem weitere Verwendungsnachweise
anerkannt worden waren.
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Das Finanzgericht (FG) wies die wegen der
verbleibenden Abgabenfestsetzung aufrechterhaltene Klage zum
überwiegenden Teil ab. Das FG urteilte, die Verwendung von
Fahrradteilen zur Montage von Ausstellungsstücken und Mustern
sei keine abgabenbegründende Pflichtverletzung gewesen, und
änderte insoweit die angefochtenen Bescheide. Im Übrigen
sei die Nacherhebung des Antidumpingzolls jedoch
rechtmäßig. Die Abgabenschuld sei gemäß Art.
204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex (ZK) entstanden, weil die T-GmbH
ihre Pflichten im Verfahren der besonderen Verwendung insofern
nicht erfüllt habe, als die eingeführten Fahrradteile
z.T. einer anderen als der vorgeschriebenen Verwendung
zugeführt bzw. die Verwendungsfristen nicht eingehalten worden
seien. Die T-GmbH sei nach der für eine Befreiung allein in
Betracht kommenden Vorschrift des Art. 14 Buchst. c VO Nr. 88/97
berechtigt gewesen, Fahrradteile in Mengen von weniger als 300
Stück pro Monat selbst zu beziehen oder als Verteiler an eine
andere Partei (Kunde) zu liefern. Diese Berechtigung habe sie
überschritten, soweit sie pro Monat mehr als 299 Stück
bestimmter Fahrradteile an die Fa. RM oder die RTV-GmbH geliefert
habe, denn die Organschaft sei nicht wie eine Partei und die
Lieferungen innerhalb der Organschaft seien daher wie Lieferungen
an andere Parteien (Kunden) zu behandeln. Eine Pflichtverletzung
i.S. des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK seitens der T-GmbH liege auch
insoweit vor, als sie Fahrradteile nicht innerhalb eines Jahres an
eine andere Partei geliefert habe. Die Fristüberschreitung
habe sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des
Zollverfahrens der besonderen Verwendung ausgewirkt, denn die
Voraussetzungen, unter denen der T-GmbH bei rechtzeitiger
Antragstellung eine Fristverlängerung hätte gewährt
werden können, lägen nicht vor.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, es müsse berücksichtigt werden, dass die T-GmbH,
die RTV-GmbH und die Fa. RM wirtschaftlich miteinander verbunden
gewesen seien, eine körperschaftsteuerliche sowie
umsatzsteuerliche Organschaft gebildet hätten und deshalb eine
Partei im Sinne der Antidumpingvorschriften gewesen seien.
Hinsichtlich der Fristüberschreitungen sei es nach Sinn und
Zweck der Antidumpingvorschriften zweifelhaft, ob damit eine
Schädigung der Gemeinschaft verbunden gewesen sei. Bei der
gebotenen sinngemäßen Anwendung der Vorschriften
über die besondere Verwendung hätten die Fristen auch
rückwirkend verlängert werden können.
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II. Die Revision ist teilweise begründet
und führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Wegen
Überschreitung der monatlichen Mengenbegrenzung bei Abgabe
bestimmter Fahrradteile an die Fa. RM oder die RTV-GmbH ist eine
Antidumpingzollschuld nicht entstanden (2.). Ob und in welcher
Höhe insoweit andere Pflichtverletzungen zur Entstehung der
Antidumpingzollschuld führen, bedarf weiterer Klärung
(3.). Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO), soweit Antidumpingzoll
wegen Überschreitung der Verwendungsfrist festgesetzt worden
ist (4.).
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1. Das FG ist davon ausgegangen, dass im
Streitfall eine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll allein
gemäß Art. 14 Buchst. c VO Nr. 88/97 in Betracht kommt
und dass die T-GmbH nach dieser Vorschrift unter Befreiung vom
ausgeweiteten Antidumpingzoll berechtigt war, unter der
zollamtlichen Kontrolle der besonderen Verwendung bestimmte
wesentliche Fahrradteile aus China in Mengen von weniger als 300
Stück pro Monat selbst zu beziehen oder als Verteiler an eine
andere Partei (Montagebetrieb) zu liefern. Der erkennende Senat
folgt dieser - auch von den Beteiligten nicht infrage gestellten -
Auslegung der Vorschrift, welche sich - wie das FG zutreffend
ausgeführt hat - aus den Erwägungsgründen Nr. 4 und
8 der VO Nr. 88/97 ergibt, denen zufolge zum einen Lieferungen
wesentlicher Fahrradteile an einen Montagebetrieb in einer
Größenordnung von weniger als 300 Stück pro Monat
als wirtschaftlich und für die Ziele des Antidumpingzolls kaum
von Bedeutung angesehen wurden und zum anderen auch Parteien, die
keine Montagen durchführen, das Befreiungssystem (als
Verteiler) sollten in Anspruch nehmen können, sofern sie
Fahrradteile nur in diesen geringfügigen Mengen an
Montagebetriebe liefern (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 71/97 und
die Erwägungsgründe Nr. 37, 38 der VO Nr. 71/97 sowie
Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen
Gemeinschaften vom 26.9.2000 T-74/97 und T-75/97, Slg. 2000,
II-3067, Rz 12, 16).
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Der Senat hält dies für zweifelsfrei
und sieht keine Verpflichtung, ein Vorabentscheidungsersuchen an
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu
richten (vgl. EuGH-Urteil vom 6.10.1982 283/81 - C.I.L.F.I.T -,
Slg. 1982, 3415, 3430).
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2. Der Senat teilt jedoch nicht die Ansicht
des FG, die T-GmbH habe mit der Weitergabe zur besonderen
Verwendung abgefertigter wesentlicher Fahrradteile an die Fa. RM
oder die RTV-GmbH diese Teile i.S. des Art. 14 Buchst. c VO Nr.
88/97 anderen Parteien geliefert.
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a) Der in der VO Nr. 88/97 verwendete Begriff
der „Partei“ wird dort nicht definiert. Art. 3
VO Nr. 71/97, der die rechtliche Grundlage der VO Nr. 88/97 bildet,
verwendet diesen Begriff nicht, sondern spricht von
„Unternehmen“, z.T. auch von
„Betrieben“, allerdings auch wieder ohne eine
Begriffsbestimmung. Durchgehend gebräuchlich dagegen ist die
Verwendung des Begriffs der „Partei“ in der
Verordnung (EG) Nr. 384/96 (VO Nr. 384/96) des Rates vom 22.12.1995
über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABlEG
Nr. L 56/1) sowie in dem dieser Verordnung zugrunde liegenden
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 - Antidumpingkodex -
(ABlEG 1994 Nr. L 336/103) als Oberbegriff für die am
Antidumpingverfahren beteiligten ausländischen und
inländischen Hersteller, Einführer und
Ausführer.
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Den Vorschriften der VO Nr. 88/97 kann
entnommen werden, dass es sich bei einer
„Partei“ um eine zu rechtlichen Handlungen
fähige Person oder einen Personenzusammenschluss handelt, die
bzw. der insbesondere Anträge stellen (Art. 1 Anstrich 5, Art.
3 VO Nr. 88/97) und Zollanmeldungen abgeben kann (Art. 2 VO Nr.
88/97). Da zur Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Art. 64
ZK jede Person (Art. 4 Nr. 1 ZK) berechtigt ist, kann angenommen
werden, dass eine „Partei“ i.S. der VO Nr. 88/97
jede „Person“ i.S. des Art. 4 Nr. 1 ZK sein
kann. Die in den Anhängen I und II zur VO Nr. 88/97 genannten
Parteien bestätigen dies ebenso wie die Formulierung in Art.
14 VO Nr. 88/97 „von einer anderen Person als einer
befreiten Partei ...“.
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b) Da sowohl die T-GmbH als auch die RTV-GmbH
und M in Fa. RM Personen i.S. des Art. 4 Nr. 1 ZK sind, kann zwar
jede(r) für sich als „Partei“ angesehen
werden, weil durch die (vom FG angenommene) Organschaft weder im
Sinne des Körperschaftsteuergesetzes noch im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes die rechtliche Selbstständigkeit der
beteiligten juristischen Personen tangiert wird (vgl.
Gosch/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 14
Rz 33, 44, 390, § 17 Rz 14; Radeisen in Vogel/ Schwarz,
Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 126, 138). Allerdings verlangt Art.
14 Buchst. c Satz 2 VO Nr. 88/97 bezüglich der Einhaltung der
Mengenbegrenzung bei der Lieferung von Fahrradteilen die
Berücksichtigung der geschäftlichen Verbundenheit von
Parteien, die auch allgemein im Antidumpingzollrecht von Bedeutung
ist (vgl. z.B. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO Nr.
384/96 sowie Art. 2 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1
Antidumpingkodex). Danach werden bei der Bestimmung der Anzahl der
in einem Monat angemeldeten oder gelieferten Fahrradteile die von
allen miteinander geschäftlich verbundenen Parteien
angemeldeten oder gelieferten Fahrradteile zusammengerechnet und
damit diese verbundenen Parteien wie eine Partei behandelt. Daraus
folgt, dass auch die Abgabe zur besonderen Verwendung bestimmter
Fahrradteile unter diesen miteinander geschäftlich verbundenen
Parteien nicht als eine antidumpingzollrechtlich relevante
Lieferung angesehen werden kann.
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c) Die T-GmbH, die RTV-GmbH und M in Fa. RM
waren i.S. des Art. 14 Buchst. c Satz 2 VO Nr. 88/97 miteinander
geschäftlich verbunden.
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Zutreffend weist die Revision in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass die Formulierung in Art. 14 Buchst. c
Satz 2 VO Nr. 88/97 „... mit dieser Partei
geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen
getroffen haben“ die entsprechende in Art. 2 Abs. 1 VO
Nr. 384/96 enthaltene Formulierung aufgreift und dass diese
Vorschrift durch die (Änderungs-) Verordnung (EG) Nr.
1972/2002 (VO Nr. 1972/2002) des Rates vom 5.11.2002 (ABlEG Nr. L
305/1) dahin ergänzt worden ist, dass bei der Frage der
geschäftlichen Verbundenheit die in Art. 143 der
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) genannten Kriterien
herangezogen werden können. Mit dieser Ergänzung sollte
der Begriff der „Verbundenheit“ präzisiert
und ein Bezug zu Art. 15 Abs. 4 des Übereinkommens zur
Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens 1994 (ABlEG 1994 Nr. L 336/119) hergestellt werden
(Erwägungsgrund Nr. 2 zur VO Nr. 1972/2002). Es handelt sich
hierbei somit nicht um eine neue Begriffsbestimmung, sondern
lediglich um eine Klarstellung des bereits zuvor verwendeten
Begriffs der „geschäftlichen
Verbundenheit“.
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Ob i.S. des Art. 14 Buchst. c Satz 2 VO Nr.
88/97 eine geschäftliche Verbundenheit zwischen Parteien
besteht, ist somit - ebenso wie bei Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 384/96 -
anhand der Vorschrift des Art. 143 ZKDVO zu beantworten. Für
den Streitfall folgt die für die T-GmbH, die RTV-GmbH und M in
Fa. RM anzunehmende geschäftliche Verbundenheit aus Art. 143
Abs. 1 Buchst. a, e und f ZKDVO. Soweit daher von der T-GmbH in den
freien Verkehr übergeführte Fahrradteile an die Fa. RM
oder die RTV-GmbH abgegeben worden sind, handelte es sich nicht um
Lieferungen i.S. des Art. 14 Buchst. c VO Nr. 88/97, weshalb auch
eine die monatliche Mengenbegrenzung überschreitende
Weitergabe wesentlicher Fahrradteile innerhalb des
„Verbunds“ keine Pflichtverletzung im
Zollverfahren der besonderen Verwendung war. Maßgebend
für die Einhaltung der nach Art. 14 Buchst. c VO Nr. 88/97
vorgeschriebenen Mengenbegrenzung ist somit im Streitfall, ob aus
diesem „Verbund“ heraus wesentliche Fahrradteile
„letztendlich“ (vgl. Erwägungsgrund Nr. 6
zur VO Nr. 88/97) an Montagebetriebe in einer Menge von jeweils
weniger als 300 Stück pro Monat geliefert worden sind.
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d) Anders als das FG meint, führt auch
der Umstand, dass der Fa. RM oder der RTV-GmbH keine Bewilligung
gemäß Art. 291 ZKDVO in der seinerzeit geltenden Fassung
(ZKDVO a.F.) zur zollbegünstigten Verwendung von Waren erteilt
worden war, nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar ist der Hinweis
des FG zutreffend, dass nach § 297 Abs. 1 ZKDVO a.F. im Fall
einer Übertragung zur besonderen Verwendung abgefertigter
Waren der Übernehmer im Besitz einer Bewilligung
gemäß Art. 291 ZKDVO a.F. sein muss; jedoch sind die
Vorschriften der Art. 291 ff. ZKDVO a.F. über die
Abgabenbegünstigung bei besonderer Verwendung nach Art. 14 VO
Nr. 88/97 „sinngemäß“ anzuwenden.
Insoweit muss daher die spezielle antidumpingzollrechtliche
Bestimmung des Art. 14 Buchst. c Satz 2 VO Nr. 88/97
Berücksichtigung finden, wonach - wie bereits ausgeführt
- Parteien, die miteinander geschäftlich verbunden sind, wie
eine Partei behandelt werden. Art. 297 Abs. 1 ZKDVO a.F. ist
deshalb im Licht jener Vorschrift auszulegen mit der Folge, dass
die Weitergabe zur besonderen Verwendung abgefertigter Waren unter
miteinander verbundenen Parteien keine
„Übertragung“ der Waren i.S. des Art. 297
Abs. 1 ZKDVO a.F. ist. Es wäre - bezogen auf den Streitfall -
widersprüchlich, die T-GmbH, die RTV-GmbH und M in Fa. RM -
wie es Art. 14 Buchst. c Satz 2 VO Nr. 88/97 fordert -
antidumpingzollrechtlich als eine Partei anzusehen, also die T-GmbH
so zu stellen, als hätte sie die weitergegebenen Fahrradteile
nach wie vor in ihrem Besitz, andererseits jedoch anzunehmen, sie
habe die Fahrradteile einer anderen Person i.S. des Art. 297 Abs. 1
ZKDVO a.F. „übertragen“.
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Die mit dem vorgeschriebenen Verfahren der
besonderen Verwendung angestrebte zollamtliche Überwachung der
abgefertigten Waren sowie die damit einhergehende Möglichkeit
der Kontrolle, ob sie „letztendlich“ in
geringfügigen Mengen an einen Montagebetrieb geliefert worden
sind, wird durch diese Betrachtungsweise nicht beeinträchtigt,
denn die Zollbehörde muss im Fall einer Kontrolle der
Verwendung ohnehin alle geschäftlich miteinander verbundenen
Parteien gemäß Art. 14 Buchst. c Satz 2 VO Nr. 88/97
darauf prüfen, ob der gesamte „Verbund“ die
Mengenbegrenzung eingehalten hat. Sie kann also im Streitfall
sowohl von der T-GmbH als auch von der RTV-GmbH bzw. M in Fa. RM
den Nachweis verlangen, dass der Firmenverbund wesentliche
Fahrradteile nur in Mengen von weniger als 300 Stück pro Monat
an Montagebetriebe geliefert hat.
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3. Da das FG eine andere Auffassung vertreten
und schon die Überschreitung der monatlichen Mengenbegrenzung
durch Abgabe wesentlicher Fahrradteile an die Fa. RM oder die
RTV-GmbH als eine Pflichtverletzung gemäß Art. 204 Abs.
1 Buchst. a ZK angesehen hat, hat es nicht geprüft, ob der aus
der T-GmbH, der RTV-GmbH und M in Fa. RM bestehende Firmenverbund
die Mengenbegrenzung bei Lieferungen an Montagebetriebe eingehalten
hat und ob ggf. - wie vom HZA angenommen - weitere die
Abgabenschuld begründende Pflichtverletzungen seitens der
T-GmbH vorliegen (sog. Ausfuhrfälle). Die Sache ist deshalb
nicht spruchreif; entsprechende Feststellungen sind vom FG im
zweiten Rechtsgang nachzuholen.
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4. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die
Antidumpingzollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK
entstanden ist, soweit die T-GmbH die in den freien Verkehr
übergeführten Fahrradteile nicht innerhalb eines Jahres
an eine andere Partei geliefert hat. Diese seitens der T-GmbH
einzuhaltende Verwendungsfrist folgt aus Art. 14 VO Nr. 88/97
i.V.m. Art. 294 Abs. 1 ZKDVO a.F. sowie aus den ihr 1997 und 1999
erteilten zollamtlichen Bewilligungen für die
zollbegünstigte besondere Verwendung bestimmter wesentlicher
Fahrradteile. Die T-GmbH hat nach den Feststellungen des FG in
einzelnen Fällen diese Verwendungsfrist nicht eingehalten.
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Der von der Revision vertretenen Ansicht, die
durch Art. 14 VO Nr. 88/97 angeordnete
„sinngemäße“ Geltung der Art. 291 bis
304 ZKDVO a.F. bedeute, dass die Verwendungsfrist bei den zur
besonderen Verwendung in den freien Verkehr übergeführten
Fahrradteilen nach Sinn und Zweck der maßgebenden
Antidumpingzollschriften überschritten werden dürfe,
folgt der Senat nicht. Es widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der
VO Nr. 88/97, sondern ist vielmehr aus Gründen der wirksamen
zollamtlichen Überwachung geboten, dass eingeführte
wesentliche Fahrradteile nach Art. 294 Abs. 1 ZKDVO a.F. ihrer die
Befreiung vom Antidumpingzoll rechtfertigenden besonderen
Verwendung innerhalb einer bestimmten Frist zugeführt worden
sein müssen. Der Senat sieht auch insoweit keine
Verpflichtung, die Frage, was unter
„sinngemäßer“ Geltung des Art. 294
ZKDVO a.F. zu verstehen ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung
gemäß Art. 234 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft vorzulegen.
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Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass die
festgestellten Überschreitungen der Verwendungsfrist nicht
gemäß Art. 204 Abs. 1 2. Halbsatz ZK i.V.m. Art. 859 Nr.
1 ZKDVO als Verfehlungen gelten, die sich auf die
ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden
Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Eine
Fristverlängerung hätte der T-GmbH bei entsprechender
Antragstellung nur unter den Voraussetzungen des Art. 294 Abs. 3
ZKDVO a.F. gewährt werden können, die jedoch nach den
Feststellungen des FG nicht vorlagen. Zulässige und
begründete Revisionsgründe bezüglich dieser
Feststellung sind nicht vorgebracht (§ 118 Abs. 2 FGO). Art.
294 ZK in der Fassung der (Änderungs-)Verordnung (EG) Nr.
1602/2000 der Kommission vom 24.7.2000 (ABlEG Nr. L 188/1) findet
auf den Streitfall keine Anwendung; auf die entsprechenden
Ausführungen des FG wird verwiesen.
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