Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Verbleibender Verlustvortrag, fehlende Feststellung

Verbleibender Verlustvortrag, fehlende Feststellung: Hat das FA den verbleibenden Verlustvortrag nur für bestimmte Einkunftsarten gesondert festgestellt, ist eine fehlende Feststellung für eine weitere Einkunftsart nicht in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen. - Urt.; BFH 17.12.2008, IX R 94/07; SIS 09 07 05

Kapitel:
Verschiedenes > Besteuerungsverfahren / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 17.12.2008, IX R 94/07
    BStBl 2009 II S. 444
    LEXinform 0588791

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 11.6.2009
    B.H. in BFH/PR 5/2009 S. 106
    erl in StuB 9/2009 S. 363
    Kam in Stbg 9/2009 S. M 15
Normen
[EStG] § 10 d Abs. 4
[AO 1977] § 179 Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 09.11.2007, SIS 08 09 48, Verlustvortrag, Ergänzungsbescheid
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 11.12.2023, SIS 24 04 34, Nachholung der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids gegenüber einem Feststellungsbeteiligten bei eine...
  • BFH 30.7.2014, SIS 14 30 13, Feststellung der Endbestände der Eigenkapitalteilbeträge beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfte...
  • BFH 23.8.2011, SIS 11 38 70, Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten: Sind in einer Erklärung zur einheitlichen und geson...
  • FG Köln 29.9.2009, SIS 10 02 82, Kein Ergänzungsbescheid zur Feststellung von SBA: Ein Feststellungsbescheid, der keine Feststellung zu So...
  • BFH 25.2.2009, SIS 09 21 32, Inhalt von Bescheiden zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften: Ist in einer Erkläru...

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) stellte mit Bescheid vom 11.12.2003 den zum 31.12.2002 verbleibenden Verlustvortrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zur Einkommensteuer für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

 

Im September 2004 erklärte der Kläger einen Veräußerungsverlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (2002) geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 4.642.400 EUR. Mit Schreiben vom 8.10.2004 beantragte er, den Verlust unter Beachtung des Halbeinkünfteverfahrens gesondert festzustellen. Das FA lehnte den Antrag ab. Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren beantragte der Kläger den Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO). Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück; den Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheids lehnte es ab.

 

Einspruch und Klage gegen die Ablehnung des Erlasses eines Ergänzungsbescheids hatten keinen Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2008, 358 = SIS 08 09 48 veröffentlicht.

 

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 179 Abs. 3 AO. Das FA habe nicht festgestellt, dass Verluste aus weiteren Einkunftsarten nicht vorlägen.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung und den Ablehnungsbescheid aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 4.642.400 EUR unter Beachtung des Halbeinkünfteverfahrens durch Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO gesondert festzustellen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

 

Nach zutreffender Entscheidung des FG war das FA nicht verpflichtet, einen verbleibenden Verlustvortrag des Klägers für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3 AO) gesondert festzustellen.

 

1. Gemäß § 179 Abs. 3 AO ist eine notwendige Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen, soweit diese Feststellung in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist.

 

Eine notwendige Feststellung ist unterblieben, wenn sie hätte getroffen werden müssen, aber nicht getroffen worden ist. Hat das FA dagegen bereits eine - wenn auch negative - Entscheidung über die betreffende Feststellung getroffen, so liegt insoweit kein unvollständiger Bescheid vor (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.9.1977 IV R 120/73, BFHE 123, 467, BStBl II 1978, 152 = SIS 78 00 87). Ergänzungsbescheide dürfen einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber einen unrichtigen Feststellungsbescheid korrigieren oder in ihm getroffene Feststellungen ändern; denn in einem solchen Fall ist die ursprüngliche Feststellung nicht lückenhaft, sondern inhaltlich falsch (BFH-Urteil vom 15.1.2002 IX R 21/98, BFHE 197, 503, BStBl II 2002, 309 = SIS 02 07 06, m.w.N.).

 

2. Nach diesen Grundsätzen ist ein Ergänzungsbescheid im Streitfall nicht zu erlassen. Der Feststellungsbescheid über den zum 31.12.2002 verbleibenden Verlustvortrag ist hinsichtlich der fehlenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht unvollständig, sondern unrichtig. Denn das FA hat durch das Unterlassen dieser Feststellung die unzutreffende Entscheidung getroffen, dass für diese Einkunftsart kein Verlustvortrag verblieben ist.

 

Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen. Nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG hat die Finanzbehörde für die Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags u.a. die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte und damit sämtliche Einkünfte des nämlichen Veranlagungszeitraums zu ermitteln. Die fehlende Feststellung für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann daher aus der Sicht des Klägers (zur Auslegung von Feststellungsbescheiden BFH-Urteil vom 11.5.1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446 = SIS 99 53 02, m.w.N.) nur dahin verstanden werden, dass nach der Auffassung des FA eine solche Feststellung nicht notwendig war. Hinzu kommt, dass im Feststellungsbescheid über den zum 31.12.2002 verbleibenden Verlustvortrag die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus privaten Veräußerungsgeschäften jeweils mit dem Zusatz „lt. Einkommensteuerbescheid 2002“ erläutert sind. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr aber mit 0 EUR angesetzt.