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Keine Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagen-Ablehnungsbescheids wegen neuer Tatsachen bei Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen Tatsache durch den zuständigen Beamten bzw. bei fehlender Entscheidungserheblichkeit einer dem Bescheid zugrunde liegenden unrichtigen Tatsachenannahme

Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
  1. Sächsisches FG 16.05.2008, 8 K 1647/06
Normen
[AO 1977] § 155 Abs. 4, § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
[InvZulG 1999] § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2
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