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Prüfungsmitteilung des Lohnsteueraußenprüfers ist kein Änderungsantrag der betroffenen Steuerpflichtigen, Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO erfordert auf Tätigwerden des Finanzamts gerichtete Willensbekundung, Kenntnis eines Außenprüfers ist dem für die Veranlagung zuständigen Finanzamt nicht zuzurechnen
Kapitel:
Verschiedenes > Verjährung, Verwirkung
Verschiedenes > Verjährung, Verwirkung
Fundstellen
-
FG München 16.03.2006, 5 K 2941/04
EFG 2006 S. 946
Normen
[AO 1977] § 171 Abs. 3 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 174 Abs. 1 Satz 1
[AO 1977] § 171 Abs. 3 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 174 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 22.05.2007, SIS 07 27 88, Änderung, Neue Tatsache, Lohnsteuer-Außenprüfer, Bote, Änderungsantrag, Arbeitnehmer, Festsetzungsverjährung
Zitiert in... / geändert durch...
- BFH 22.5.2007, SIS 07 27 88, Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts: Wie der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfo...

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