Freiaktien statt Dividenden: Ersetzen Freiaktien einer niederländischen AG entsprechend einem vereinbarten Wahlrecht die Bardividende, unterliegen sie als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; die Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG für einen steuerfreien Erwerb der Anteile liegen insoweit nicht vor. - Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass der Wert der Freiaktien zumindest dem Betrag der "ersetzten" Bardividende entspricht. - Urt.; BFH 14.2.2006, VIII R 49/03; SIS 06 19 89
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) wurde in den Streitjahren
1997 und 1998 mit dem Kläger und Revisionskläger
(Kläger), verstorben nach Revisionseinlegung, zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Gesamtrechtsnachfolger des Klägers
sind die Klägerin sowie der Revisionskläger. Der
Kläger bezog aus einer im Privatvermögen gehaltenen
Beteiligung an einer niederländischen AG entsprechend einer in
der Satzung der Gesellschaft vorgesehenen Wahlmöglichkeit
statt einer Dividende (Nominalbetrag 1997: 338.507 DM, 1998:
382.449 DM + 376.654 DM = 759.103 DM) sog. Freiaktien. Der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) behandelte diese als
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe des Werts der
Bardividende, da § 7 des Gesetzes über steuerrechtliche
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus
Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an
Arbeitnehmer vom 30.12.1959 - KapErhStG - (BStBl I 1960, 14) nicht
einschlägig sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das
Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2004, 53 = SIS 03 50 66
veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 26.5.2003 13 K 176/00
abgewiesen.
Die Klägerin und der
Revisionskläger rügen mit ihrer Revision mangelnde
Sachaufklärung (§ 76 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ),
da das FG keinen Einblick in die niederländischen Register
getätigt habe, sowie die Verletzung materiellen Rechts (§
20 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, §§ 1, 7
KapErhStG).
Die Klägerin und der
Revisionskläger beantragen, unter Aufhebung der
Vorentscheidung die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 in
Gestalt der Einspruchsentscheidungen dahin gehend zu ändern,
dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen 1997 um 338.507 DM
und die Einkünfte aus Kapitalvermögen 1998 um 759.103 DM
gemindert und die Einkommensteuer entsprechend niedriger
festgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision der Klägerin und des
Revisionsklägers ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung des
FG, dass die nach der Satzung der niederländischen AG
mögliche Wahl des Bezugs von Freiaktien statt einer Dividende
beim Kläger zu steuerbaren Einkünften aus
Kapitalvermögen geführt hat, ist revisionsrechtlich im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Der Bezug der Freiaktien ist
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
steuerbar. Die Freiaktien ersetzen entsprechend dem vereinbarten
Wahlrecht die Bardividende. Die Voraussetzung einer Steuerbefreiung
gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 KapErhStG liegen nicht
vor.
a) Erhöht eine Kapitalgesellschaft i.S.
von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG) ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen in
Nennkapital, so zählt der Wert der neuen Anteilsrechte bei den
Anteilseignern nicht zu den Einkünften i.S. von § 2 Abs.
1 EStG (§ 1 KapErhStG). Dies setzt voraus, dass die
Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen
entsprechend den Vorschriften in §§ 57c ff. des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
und §§ 207 bis 220 des Aktiengesetzes (AktG)
durchgeführt wurde. Erforderlich ist eine handelsrechtlich
wirksame Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.3.1979 VIII R 147/76, BFHE 128,
47, BStBl II 1979, 560 = SIS 79 02 82; Blümich/Täske,
§ 1 KapErhStG Rz. 9). Die umzuwandelnden Kapital- und
Gewinnrücklagen müssen nach § 208 Abs. 1 AktG
grundsätzlich in der letzten Jahresbilanz als solche
ausgewiesen sein. Ihre Umwandlung muss zu einer Erhöhung des
Nennkapitals geführt haben. Erforderlich und ausreichend ist
die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister
(§ 211 AktG). Mit ihr entstehen neue Anteilsrechte unmittelbar
und automatisch in den Personen der Gesellschafter. Sie fallen den
Gesellschaftern beteiligungsproportional im Verhältnis ihrer
bisherigen Anteilsrechte zu (§ 212 AktG). Dieser automatische
Zuerwerb neuer Anteilsrechte führt nicht zu Einkünften
i.S. von § 2 Abs. 1 EStG.
§ 7 Abs. 1 KapErhStG dehnt den
Anwendungsbereich des § 1 KapErhStG auf Kapitalerhöhungen
ausländischer Gesellschaften aus.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 KapErhStG muss die
zu beurteilende ausländische
Kapitalerhöhungsmaßnahme in ihrem materiellen
Wesensgehalt der Rücklagenumwandlung nach §§ 207 ff.
AktG entsprechen. Zum Wesensgehalt der Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln gehört insbesondere, dass der
Gesellschafter mit den neuen Anteilsrechten nichts erwirbt, was er
nicht schon besessen hätte (BFH-Urteil vom 20.10.1976 I R
56/74, BFHE 120, 362, BStBl II 1977, 177 = SIS 77 01 05). Die
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist ein Vorgang, der
sich innerhalb der Vermögenssphäre der Gesellschaft und
ihrer Gesellschafter abspielt und die Ertragssphäre der
Gesellschafter unberührt lässt. Danach kommt es nicht
entscheidend darauf an, ob die Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln der ausländischen Kapitalgesellschaft in
allen Einzelheiten den deutschen Vorgaben entspricht. Das
materielle Wesen der Kapitalerhöhung ist jedoch dadurch
geprägt, dass der Gesellschaft keine neuen Mittel
zugeführt werden dürfen, das Grundkapital vielmehr durch
Umwandlung von Rücklagen erhöht wird (BFH-Urteil in BFHE
120, 362, BStBl II 1977, 177 = SIS 77 01 05). So dürfen
insbesondere keine Einzahlungsverpflichtungen der Aktionäre
begründet werden (dazu im Einzelnen Blümich/Täske,
§ 7 KapErhStG Rz. 5).
Die Typik der Kapitalerhöhung durch
Umwandlung von Rücklagen i.S. von §§ 1, 7 Abs. 1 Nr.
2 KapErhStG, wonach der Gesellschafter durch die neuen
Anteilsrechte nichts erhält, was ihm nicht schon vorher auf
Basis seines Gesellschaftsanteils zugestanden hätte, spiegelt
sich darin wider, dass die neuen Anteilsrechte den Gesellschaftern
beteiligungsproportional im Verhältnis ihrer bisherigen
Anteile zufallen (§ 212 AktG).
Die Eintragung der Maßnahme als
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in ein
ausländisches Handelsregister kann nur insoweit Gewähr
dafür bieten, dass es sich um eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln handelt, als das ausländische
Registerrecht dem deutschen Registerrecht entspricht (Blümich/
Täske, § 7 KapErhStG Rz. 5). Insoweit indiziert die
korrekte Eintragung der Kapitalerhöhung in das
ausländische Handelsregister zwar eine Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln. Sie ist aber dann nicht als konstitutiv
zu betrachten, wenn aus ihr nicht hervorgeht, dass es sich um eine
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt (Urteil des
Niedersächsischen FG vom 30.1.1992 XI 320/90, EFG 1992,
747).
Nicht unter § 7 Abs. 1 Nr. 2 KapErhStG
fallen Kapitalerhöhungsmaßnahmen der ausländischen
Gesellschaft, im Rahmen derer dem Gesellschafter Einnahmen aus
Kapitalvermögen zufließen, die zum Erwerb des neuen
Anteilsrechts verwendet werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2
KapErhStG trifft die Feststellungslast für das Vorliegen der
Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 1 KapErhStG den
Anteilseigner.
b) Im Streitfall erfüllt der Bezug der
Freiaktien nicht die Voraussetzungen von § 1 i.V.m. § 7
Abs. 1 Satz 1 KapErhStG.
Zwar liegt eine einer deutschen AG
vergleichbare ausländische Gesellschaft vor (vgl.
Blümich/Rengers, § 1 KStG Rz. 146). Jedoch kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die streitigen neuen Anteilsrechte
auf Maßnahmen beruhen, die nach ihrem materiellen
Wesensgehalt einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
nach den §§ 207 bis 220 AktG entsprechen (§ 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 KapErhStG).
aa) Der Bezug der streitigen Freiaktien
ersetzt die Dividendenzahlung. Dividende ist der Anteil am
verteilbaren Bilanzgewinn, der auf eine Aktie entfällt
(Lutter/Leinekugel/Rödder, ECLR, Die Sachdividende,
Gesellschaftsrecht und Steuerrecht in Zeitschrift für
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2002, S. 204 f., m.w.N.).
Beschließt die Hauptversammlung die Ausschüttung des
Bilanzgewinns, so wird damit jeder Aktionär Gläubiger
eines selbständigen und von der Mitgliedschaft
unabhängigen, sofort fälligen Anspruchs gegen die AG auf
Auszahlung der beschlossenen Dividende. Dabei ist der
Dividendenanspruch auf Zahlung einer Geldsumme, d.h. auf eine
Bardividende gerichtet (Lutter/Leinekugel/Rödder, a.a.O., S.
205, m.w.N.). Diese gesellschaftsrechtlichen Vorgaben verkennen die
Kläger, wenn sie vortragen, die Wahl der Bardividende stelle
sich nur als ein abgekürztes Verfahren dar. Die Zuwendung von
Freiaktien bedeutet gegenüber der Bardividende eine Leistung
an Erfüllungs Statt (Lutter/Leinekugel/Rödder, a.a.O., S.
206). Im Streitfall wurden die Freiaktien durch den Verzicht auf
die Bardividende erworben. Der Bezug der Freiaktien ist Folge einer
individuellen Erwerbsentscheidung.
Dem entspricht die Änderung der
Beteiligungsverhältnisse. Nach § 212 AktG sind aber
gerade die nach dem Umwandlungsakt gegebenen
Beteiligungsverhältnisse maßgebend. Insoweit ist der
Klägerin und dem Revisionskläger nicht zu folgen, wenn
sie meinen, es komme nicht darauf an, wie die Aktionäre
unmittelbar nach Ausschüttung oder Zuteilung der Freiaktien an
der Gesellschaft beteiligt seien.
bb) Auch die Sachaufklärungsrüge
hinsichtlich der Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im
niederländischen Register verhilft der Revision nicht zum
Erfolg.
Unabhängig davon, dass die Klägerin
und der Revisionskläger den Nachweis über die Eintragung
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 KapErhStG zu führen
hätten, bietet die Eintragung nur Gewähr dafür, dass
das ausländische Recht nicht verletzt wurde (vgl. BFH-Urteil
in BFHE 120, 362, BStBl II 1977, 177 = SIS 77 01 05, unter 3. der
Gründe). Auch wenn einer registerrechtlichen Verzeichnung des
Kapitalerhöhungsbeschlusses in den Niederlanden in
zivilrechtlicher Hinsicht konstitutive Wirkung zukäme,
könnte einer solchen Eintragung nur die Wirksamkeit der
Kapitalerhöhung nach niederländischem Recht entnommen
werden, nicht aber, dass diese Kapitalerhöhung ihrem Wesen
nach den §§ 207 ff. AktG entspricht.
Selbst wenn die Freiaktien im Übrigen aus
einer Kapitalrücklage stammen sollten, werden sie gleichwohl
durch Verzicht auf eine Bardividende mit der Folge geänderter
Beteiligungsverhältnisse erlangt.
cc) Die Nichtanwendung von § 1 i.V.m.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapErhStG bedeutet auch keine
europarechtlich unzulässige Diskriminierung (Art. 73b des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -
EGV - = Art. 56 Abs. 1 nach der Zählung des Vertrages von
Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die
Europäische Union, der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften - EG -, sowie einiger damit
zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften 1997 Nr. C-340/1).
Soweit die Klägerin und der
Revisionskläger eine solche darin sehen, dass das deutsche
Recht eine Gleichbehandlung von Aktionären verlange,
während nach niederländischem Recht eine
Wahlmöglichkeit zwischen Dividende und neuen Anteilen
bestünde, verkennen sie, dass eine Diskriminierung
vergleichbare wirtschaftliche Lebenssachverhalte voraussetzt. Zu
vergleichen sind vorliegend die Gesellschafter einer deutschen und
einer niederländischen AG hinsichtlich eines Bezuges neuer
Anteile unter gleichzeitigem Verzicht auf den Dividendenanspruch
mit der Konsequenz sich ändernder
Beteiligungsverhältnisse. Insoweit scheidet die Anwendung des
§ 1 KapErhStG für den Gesellschafter einer deutschen wie
einer ausländischen AG aus.
2. Die gemäß § 20 Abs. 1 Nr.
1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Freianteile sind in
Höhe der Bardividende anzusetzen, an deren Stelle sie
gewählt und bezogen wurden (§ 8 Abs. 2 EStG). Nach dem
von den Beteiligten beabsichtigten wirtschaftlichen Ergebnis sind
Freiaktien und Dividendenbezug austauschbar und gleichwertig.
Jedenfalls bei einer solchen Fallgestaltung spricht eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass der Börsenwert
der bezogenen Aktien zumindest der „ersetzten“
Bardividende entspricht. Gegen diese Vermutung sprechende Aspekte
sind im Streitfall nicht ersichtlich. Soweit der BFH im Urteil vom
17.9.1957 I 165/54 S (BFHE 65, 437, BStBl III 1957, 401 = SIS 57 02 66) angenommen hat, Einnahmen aus Kapitalvermögen seien in
Höhe des Nennbetrags der Freianteile anzusetzen, betraf dies
keinen Sachverhalt, in dem der Freianteil wirtschaftlich mit dem
Verzicht auf eine Bardividende „erkauft“
wurde.
3. Soweit sich die Klägerin und der
Revisionskläger darauf berufen, die anstelle der Bardividende
erworbenen Anteile stammten nicht aus in das Nennkapital
geleisteten Einlagen und unterlägen deshalb gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht der Besteuerung, berufen
sie sich auf einen einer Ausschüttung von EK 01 oder EK 04
nach deutschem Recht entsprechenden Auslandssachverhalt (vgl.
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH
- vom 7.9.2004 Rs. C-319/02 „Manninen“, BFH/NV
2005, Beilage 1/2005, S. 1 ff. = SIS 04 38 00 Tz. 29), dessen
Benachteiligung eine europarechtswidrige Diskriminierung bedeute
(Art. 56 EGV). Diese Vergleichbarkeit bestimmt sich nach den
Maßstäben des nationalen Rechts. Das
niederländische Körperschaftsteuersystem ist ein sog.
klassisches Körperschaftsteuersystem, bei dem die Besteuerung
auf der Ebene der Körperschaft neben die auf der Ebene des
Anteilseigners tritt. Dividenden aus nicht wesentlicher Beteiligung
werden bei dem einkommensteuerpflichtigen Anteilseigner voll
besteuert (vgl. Hey in Herrmann/Heuer/Raupach, Einführung KStG
Anm. 346). Einer dem deutschen Recht vergleichbaren
Gliederungsrechnung bedarf es in diesem System nicht.
Schon deshalb sind Dividendenbezüge i.S.
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG und solche aus einer
etwaigen Agiorücklage einer niederländischen
Kapitalgesellschaft objektiv nicht vergleichbar i.S. des
EuGH-Urteils in BFH/NV 2005, Beilage 1/2005, S. 1 ff. = SIS 04 38 00 Tz. 29.
Es kann offen bleiben, inwieweit es
darüber hinaus auf die steuerliche Behandlung des
Dividendenbezugs in den Niederlanden ankommt. Denn im Streitfall
spricht schon die Tatsache, dass der Kläger für 1997
einen Antrag auf Dividendensteuerermäßigung
gemäß Art. 13 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur
Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet gestellt hat, gegen
die Annahme, der Dividendenbezug sei nach niederländischem
Recht (vergleichbar einer Ausschüttung aus dem EK 01 oder EK
04 nach deutschem Recht) nicht steuerbar.