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Vorangegangener Abschluss eines Einspruchsverfahrens hindert nicht die Anwendung von § 129 AO
Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
-
FG Baden-Württemberg 30.05.2005, 4 K 157/00
EFG 2006 S. 310
Normen
[AO 1977] § 129, § 367 Abs. 2 Satz 1
[AO 1977] § 129, § 367 Abs. 2 Satz 1

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