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Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG im Zusammenhang mit dem gem. § 25 ErbStG zu berechnenden Stundungsbetrag
Kapitel:
Privatbereich > Erbschaft- und Schenkungsteuer
Privatbereich > Erbschaft- und Schenkungsteuer
Fundstellen
-
FG Düsseldorf 28.05.2003, 4 K 2649/01 Erb
EFG 2003 S. 1259
Normen
[ErbStG] § 10 Abs. 6 Satz 5, § 13 a Abs. 4 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 2
[ErbStR] R 17 Abs. 7
[ErbStG] § 10 Abs. 6 Satz 5, § 13 a Abs. 4 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 2
[ErbStR] R 17 Abs. 7
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 06.07.2005, SIS 05 42 02, Schenkungsteuer, Nießbrauch, Kappung, Schulden, Betriebsvermögen, Stundung
Zitiert in... / geändert durch...
- BFH 6.7.2005, SIS 05 42 02, Zuwendung erbstl. begünstigen Vermögens, Stundung: 1. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer insow...
- FG Rheinland-Pfalz 3.6.2004, SIS 04 37 28, Zur anteiligen Kürzung des als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, wenn nach...

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