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Abgrenzung partiarisches Darlehen, stille Gesellschaft
Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Fundstellen
- FG Düsseldorf 21.11.2000, 12 K 2673/96 G
Normen
[GewStG] § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
[HGB] § 338
[GewStG] § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
[HGB] § 338
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 10.12.2001, SIS 02 58 82, Stille Gesellschaft, partiarisches Darlehen, Hinzurechnung, Gewerbekapital, EuGH, EG, Dauerschuld

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