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Im Schätzungswege nachträglich ermittelte Aufwendungen, die die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöhen, sind keine neuen Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
  1. Niedersächsisches FG 11.01.2000, 7 K (III) 258/94
Normen
[AO 1977] § 173 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: BFH, 14.05.2003, SIS 03 45 64, Neue Tatsache, Grunderwerbsteuer, Einheitliches Vertragswerk, Einheitlicher Vertrag, Bemessungsgrundlage, Geschäftsbesorgungsvertrag, Baubetreuungsvertrag
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