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Keine Berichtigung eines Steuerbescheides nach § 129 AO, wenn die Behörde erst nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes durch Auslegung einer Willenserklärung erkennt, dass ein Antrag gestellt worden war
Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
-
Niedersächsisches FG 11.09.2001, 6 K 955/99
EFG 2002 S. 170
Normen
[AO 1977] § 129
[BGB] § 133, § 157
[AO 1977] § 129
[BGB] § 133, § 157

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