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Verzicht auf Stundungszinsen bei technischer Stundung und Berücksichtigung von Erstattungszinsen, Verzicht auf Stundungszinsen bei sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit, rückwirkende Stundung zulässig, Ende einer technischen Stundung

Kapitel:
Verschiedenes > Billigkeitsmaßnahmen
Fundstellen
  1. FG des Saarlandes 18.10.2000, 2 K 90/97
Normen
[AEAO] § 234 Nr. 11
[AO 1977] § 163, § 222, § 227, § 233 a, § 234 Abs. 1, § 234 Abs. 2, § 238 Abs. 1 Satz 1, § 238 Abs. 1 Satz 2
[EStG] § 37 Abs. 3
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