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Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens in der Klageschrift durch Hinweis auf eine bei Klageerhebung zwar noch nicht abgegebene, im Zeitpunkt der Zustellung der Klage und der Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt aber bereits vorliegende Steuererklärung

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Klageverfahren
Fundstellen
  1. BFH 17.02.2000, I R 119/97 (NV)
    BFH/NV 2000 S. 972
Normen
[FGO] § 65 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 2 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 03.07.1996, Klagebegehren, Ausschlußfrist, Steuererklärung, Schätzung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 6.12.2002, SIS 03 24 21, Gegenstand des Klagebegehrens: Der Gegenstand des Klagebegehrens i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist bere...
  • BFH 20.9.2002, SIS 03 08 51, Keine Bestimmung des Streitgegenstandes durch Beiziehung der Steuerakten, Nichtigkeit eines Steuerbeschei...
  • BFH 24.10.2001, SIS 02 58 32, Bezeichnung des Klagebegehrens: Auch nach Fristsetzung durch das FG kann das Klagebegehren grundsätzlich ...
  • BFH 6.9.2001, SIS 02 50 67, Bezeichnung des Klagebegehrens bei fehlender Steuererklärung: Es reicht zur Bezeichnung des Klagebegehren...
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