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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V R 23/25 (BFH) |
| §§: | UStG § 27 Abs. 19 Satz 1, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 |
| Schlagwörter | Bauleistung, Steuerschuldner, Leistungsempfänger, Anzahlung |
| Rechtsfrage: | Ist eine Leistung vor dem 15.2.2014 im Sinne von § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erbracht, soweit die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG entstanden ist? Wird der Änderungsrahmen bei § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG durch die vom Leistungsempfänger angegebenen Sachverhalte oder nur durch den Betrag der vom Leistungsempfänger begehrten Erstattung begrenzt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Nürnberg |
| Vorinstanz/Datum: | 18.03.2025 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 1246/22 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 09 68 |