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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 6/24 (BFH)
§§: EStG § 6 e Abs. 1, EStG § 6 e Abs. 2, EStG § 52 Abs. 14 a, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Fondsgesellschaft, Aktivierung, Finanzierungskosten, Schiff, Rückwirkung
Rechtsfrage: Liegt in der durch § 52 Abs. 14 a EStG angeordneten Anwendung des § 6 e EStG auch in vor dem 18.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren eine verfassungswidrige Rückwirkung? Ist § 6 e EStG auch auf im Zusammenhang mit der Bestellung eines Schiffes angefallene Fondsetablierungskosten (Weichkosten) anzuwenden, wenn der Unternehmensgegenstand der Publikumsgesellschaft später dergestalt geändert wird, dass diese, anstatt das bestellte Schiff anzuschaffen und zu verchartern, sich an einer Schifffahrtsgesellschaft beteiligt, die ihrerseits ein vergleichbares Schiff bestellt hat, um dieses zu verchartern? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 24.01.2024
Vorinstanz/AZ: 12 K 357/18 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 06 47