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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-533/25 (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 49, AEUV Art. 63, RL 90/435/EWG Art. 5, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 43 Abs. 1, EStG § 43 a Abs. 1, EStG § 43 b, EStG § 50 d Abs. 1 Satz 2, KStG § 8 b, KStG § 31 Abs. 1, KStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, DBA-Japan 1966 Art. 10 Abs. 1, DBA-Japan 1966 Art. 10 Abs. 2, DBA-Japan 1966 Art. 23 |
Schlagwörter | EG, EU, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Doppelbesteuerung, Kapitalertragsteuer, Dividende, Japan, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, GmbH, Anrechnung, Körperschaftsteuer, Steuerbefreiung |
Rechtsfrage: | 1. Verdrängt die Niederlassungsfreiheit in Art. 49 AEUV für die Überprüfung von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 DBA-Japan 1966 die Kapitalverkehrsfreiheit in Art. 63 AEUV als Prüfungsmaßstab, da - - einerseits - diese Regelungen zwar einen abgeltenden (definitiven) Einbehalt deutscher Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % auf die Dividenden der GmbH unabhängig von der Beteiligungshöhe einer japanischen Mutterkapitalgesellschaft anordnen, - aber - andererseits - die von der Klägerin geltend gemachte Beschränkung durch den Kapitalertragsteuereinbehalt nur deshalb eintreten kann, weil die Klägerin zu mindestens 25 % an der ausschüttenden GmbH beteiligt ist und sie die vollständige Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer neben der Inanspruchnahme einer japanischen Steuerbefreiung in Höhe von 95 % der Dividenden beantragt, - sodass die Klägerin für den Zusammenschluss mit der GmbH im Ergebnis eine binnenmarktähnliche Vollentlastung der Dividende wie im Anwendungsbereich des Art. 5 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20.11.2006 (Mutter-Tochter-Richtlinie) begehrt? - 2. Falls die Kapitalverkehrsfreiheit als Prüfungsmaßstab nicht verdrängt wird: Stellt die abgeltende Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die Dividenden gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 DBA-Japan 1966 unter den Umständen des Streitfalls eine von der BRD verursachte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit der Klägerin dar, wenn - - einerseits - die deutsche Kapitalertragsteuer, welche auf die Dividende erhoben wurde, bei gebietsansässigen Mutterkapitalgesellschaften auch ab dem 1.4.2009 bei der Veranlagung angerechnet und erstattet werden kann, und - - andererseits - die Klägerin die deutsche Kapitalertragsteuer auf die Dividenden gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA-Japan 1966 zwar vor dem 1.4.2009 in vollem Umfang auf die japanische Körperschaftsteuer anrechnen konnte, - dies ab dem 1.4.2009 aber allein deshalb misslingt, weil die Dividenden von der GmbH bei der Klägerin durch eine neu eingeführte japanische Steuerbefreiung zu 95 % steuerbefreit werden? - 3. Falls eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit anzunehmen sein sollte: a) Kann die definitive Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 DBA-Japan 1966 durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses in Gestalt einer Aufteilung der Besteuerungsrechte für die Dividende nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 DBA-Japan 1966 gerechtfertigt werden? - b) Kann die definitive Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer dadurch gerechtfertigt werden, dass die Klägerin die Befreiung vom Kapitalertragsteuereinbehalt nicht neben der Steuerbefreiung der Dividende in Japan im Wege einer Doppelbegünstigung beanspruchen kann? - 4. Falls durch die definitive Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer eine unzulässige und nicht gerechtfertigte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gegeben sein sollte: Ist es mit Art. 63 AEUV vereinbar, wenn die Erstattung der Kapitalertragsteuer an die Klägerin von den Voraussetzungen abhängig gemacht wird, dass - die Klägerin neben der Vorlage einer deutschen Steuerbescheinigung über den Einbehalt der Kapitalertragsteuer zusätzlich den Betrag der deutschen Kapitalertragsteuer in Euro beziffern muss, der in Japan im Bezugsjahr der streitigen Dividenden nicht auf die japanische Körperschaftsteuer angerechnet werden kann, sodass die Erstattung erst zu gewähren ist, wenn die Angaben der Klägerin dem BZSt nachgewiesen worden sind oder wenn diese Angaben dem BZSt im Wege des Informationsaustauschs mit der japanischen Steuerverwaltung bestätigt worden sind, - während eine gebietsansässige Mutterkapitalgesellschaft für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer in der deutschen Körperschaftsteuerveranlagung nur eine Bescheinigung der deutschen Steuerbehörden über den Einbehalt und die Abführung der Kapitalertragsteuer vorlegen muss? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 03.06.2025 |
Vorinstanz/AZ: | VIII R 21/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 11 41 |