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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs T-361/25 (EuG) |
§§: | RL 2008/118/EG Art. 7 Abs. 1, RL 2008/118/EG Art. 7 Abs. 2, RL 2008/118/EG Art. 20 Abs. 2, RL 2008/118/EG Art. 30, RL 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1, RL 92/83/EWG Art. 27 Abs. 2 |
Schlagwörter | EG, EU, Verbrauchsteuer, Steuerlager, Alkohol, Steueraussetzung |
Rechtsfrage: | 1. Sind die Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. a, 20 Abs. 2 und 30 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG dergestalt auszulegen, dass sie der Anwendung einer einzelstaatlichen Vorschrift entgegenstehen, nach der bei Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung in ein Steuerlager in einem Mitgliedstaat, die der Inhaber des Steuerlagers unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in den Betrieb eines gewerblichen Verwenders in dem betreffenden Mitgliedstaat weiterbefördert, die Waren als in das Steuerlager des Inhabers des Steuerlagers aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald dieser in dem betreffenden Mitgliedstaat an den Waren Besitz erlangt hat und der Inhaber des Steuerlagers deshalb ein weiteres Steueraussetzungsverfahren eröffnen muss? - 2. Ist Art. 27 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke dergestalt auszulegen, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Versagung einer danach vorgesehenen Steuerbefreiung entgegensteht, weil in Anwendung der zu 1. genannten einzelstaatlichen Vorschrift für eine fiktive Weiterbeförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung kein weiterer Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde oder bei der Beförderung in einem Mitgliedstaat in Betriebe von gewerblichen Verwendern kein Begleitdokument oder Handelspapier mit dem Hinweis verwendet wurde, dass der Alkohol denaturiert wurde und eine Beseitigung der Denaturierung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel straf- und steuerrechtliche Folge hat, obwohl der Alkohol steuerfrei gewerblich verwendet wurde oder in das Steuerlager eines Berechtigten aufgenommen wurde? |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 22.04.2025 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1673/24 VBr |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 08 66 |