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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 41/23 (BFH)
§§: KStG § 28 Abs. 1 Satz 3, HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4, KStG § 27 Abs. 1
Schlagwörter Einlagekonto, Kapitalrücklage, Kapitalerhöhung, Bindungswirkung, Gesonderte Feststellung
Rechtsfrage: 1. Fingiert § 28 KStG eine Einbeziehung der Kapitalrücklage in die sonstigen Rücklagen? - 2. Ist der Begriff der Einlagen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG auf solche Einlagen der Anteilseigner beschränkt, die zuvor im steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 KStG festgestellt wurden? - 3. Ist es sachgerecht von einer systematischen Verbindung zwischen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG und der Ermittlung des Sonderausweises nach § 28 KStG auf Ebene der Gesellschaft auszugehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 24.10.2023
Vorinstanz/AZ: 6 K 2838/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 13 76