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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 35/19 (BFH)
§§: UmwStG § 20, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Umwandlung, Rückwirkung, Gewinnausschüttung, Entnahme, Kapitalertragsteuer
Rechtsfrage: Ist Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen, wenn ein Einzelunternehmen, zu dessen Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer GmbH gehört, rückwirkend in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und während des Rückwirkungszeitraums eine Gewinnausschüttung aus der Beteiligung erfolgt, die an den (vormaligen) Einzelunternehmer weitergeleitet wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 11.10.2019
Vorinstanz/AZ: 10 K 2506/17 Kap
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 19 81
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.04.2022
Erledigungs-Az: VIII R 35/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 11 55