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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-230/23 (EuG)
§§: DVO (EU) 2023/265, VO (EU) 2016/1036 Art. 2 Abs. 10, VO (EU) 2016/1036 Art. 2 Abs. 12, VO (EU) 2016/1036 Art. 3, VO (EU) 2016/1036 Art. 17
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Antidumpingzoll, Keramikfliesen, Indien, Türkei, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die Klage für zulässig zu erklären; - die Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 der Kommission vom 9.2.2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei für nichtig zu erklären und - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 223 S. 38