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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI B 145/05 | 
| §§: | EStG § 9 | 
| Schlagwörter | Persönlichkeit, Seminar, Werbungskosten, Lebensführung | 
| Rechtsfrage: | Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 26.10.2005 | 
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 2425/02 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 407 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 06 66 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 18.05.2006 | 
| Erledigungs-Az: | VI B 145/05 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 30 56 | 
