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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-287/23 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 63
Schlagwörter EG, EU, Niederlassungsfreiheit, freier Kapitalverkehr, Dividende, Gibraltar, Quellensteuer, Bulgarien
Rechtsfrage: 1. Stellen eine nationale Regelung und eine nationale Auslegungspraxis, wonach Dividenden, die an in Gibraltar ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, an der Quelle besteuert werden (während Dividenden, die an in Bulgarien oder in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, von der Quellensteuer befreit sind, ohne dass diese Gesellschaften irgendeine Voraussetzung erfüllen müssen), eine diskriminierende Beschränkung der unionsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und des unionsrechtlich garantierten freien Kapitalverkehrs nach Art. 63 AEUV dar? - 2. Ist - falls die erste Frage bejaht wird - diese diskriminierende Beschränkung mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn der Gesetzgeber beim Erlass der entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift keinerlei Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dargelegt hat, die die Notwendigkeit einer Einführung dieser Beschränkungen in Bezug auf die in Gibraltar ansässigen Gesellschaften rechtfertigen?
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 252 S. 33
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.05.2024
Erledigungs-Az: Rs C-287/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 18 21