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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 12/23 (BFH)
§§: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1, RL 2006/112/EG Art. 98, UStG § 12 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Nebenleistung, Gemeinnützigkeit, Zweckbetrieb
Rechtsfrage: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen durch einen gemeinnützigen Verein: Ist das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG angeordnete Aufteilungsgebot, wonach Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb nicht ermäßigt besteuert werden, nach Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.1.2018 Rs C-463/16 (EU:C:2018:22) unionsrechtswidrig? Das Verfahren XI R 35/20 war durch Beschluss vom 29.3.2022 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-516/21 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 24.09.2020
Vorinstanz/AZ: 6 K 2273/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 16 25
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.01.2024
Erledigungs-Az: XI R 12/23 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: XI R 35/20 -- Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 10.1.2024) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.