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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V B 129/04 |
| §§: | FGO § 155, ZPO § 227 |
| Schlagwörter | Mündliche Verhandlung, Termin, Terminverschiebung, Rechtsanwalt, Terminverlegung, Prozessbevollmächtigter |
| Rechtsfrage: | Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt |
| Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
| Vorinstanz/Datum: | 14.07.2004 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 354/03 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 56 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 00 18 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 19.01.2005 |
| Erledigungs-Az: | V B 129/04 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |