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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 25/23 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 5, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 3 Nr. 63 |
Schlagwörter | Direktversicherung, Außerordentliche Einkünfte, Ermäßigter Steuersatz, Einmalzahlung, Atypik, Sonstige Einkünfte |
Rechtsfrage: | Ist die Auszahlung einer Direktversicherung, deren Beiträge als nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei behandelt wurden, nach Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrechts als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem regulären Steuersatz zu versteuern oder ist der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden? Ist das bei Vertragsende vorgesehene Wahlrecht zwischen monatlichen Rentenzahlungen oder einer einmaligen Kapitalauszahlung sowie der bis Vertragsende vertragskonforme Versicherungsverlauf atypisch, so dass eine Außerordentlichkeit der Einkünfte gegeben ist? Kann die Atypik und damit die Außerordentlichkeit auf Basis empirisch statistischer Erhebungen festgestellt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.10.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1990/22 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 19 84 |