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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII B 219/03 | 
| §§: | EStG § 32 Abs. 4, EStG § 62, EStG § 63 | 
| Schlagwörter | Kindergeld, Jahresgrenzbetrag, Abfindung, Einkünfte und Bezüge | 
| Rechtsfrage: | Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 11.08.2003 | 
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 156/02 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 274 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 08 32 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 02.04.2004 | 
| Erledigungs-Az: | VIII B 219/03 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig | 
