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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII B 246/02 |
| §§: | AO 1977 § 171, AO 1977 § 162, AO 1977 § 155 |
| Schlagwörter | Ablaufhemmung, Festsetzungsfrist, einheitliche und gesonderte Feststellung, Schätzung |
| Rechtsfrage: | Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt |
| Vorinstanz: | FG Hamburg |
| Vorinstanz/Datum: | 13.09.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | VI 124/01 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 207 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 12 11 |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen |