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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 4/22 (BFH)
§§: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a, AO § 233 a
Schlagwörter Rückstellung, Abzinsung, Höhe, Zinssatz, Verbindlichkeit
Rechtsfrage: Sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 3 a EStG ab dem Jahr 2019 aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 8.7.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 mit einem an das aktuelle Zinsniveau angepassten Zinssatz abzuzinsen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.01.2022
Vorinstanz/AZ: 2 K 700/18 G, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 02 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.12.2022
Erledigungs-Az: IV R 4/22 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache