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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 19/25 (BFH) |
| §§: | FGO § 52 Abs. 3, StBerG § 3 Satz 1 Nr. 2, StBerG § 3 Satz 2 |
| Schlagwörter | Elektronische Signatur, Elektronische Übermittlung, Steuerberater, Steuerberaterprüfung, Zulässigkeit, Identität |
| Rechtsfrage: | Erfüllt eine nicht qualifiziert signierte FGliche Klage einer Berufsausübungsgesellschaft (hier: Steuerberatungsgesellschaft), die sich als Prozessbevollmächtigte bezeichnet, mit dem Zusatz, dass sie durch Steuerberater X (Unterzeichner) vertreten wird, die Anforderungen des § 52 a Abs. 3 FGO, wenn die Klage über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) der Steuerberatungsgesellschaft eingereicht und am Ende der Klageschrift der Name der Steuerberatungsgesellschaft wiedergegeben wird und nachfolgend mit einer eingescannten Unterschrift sowie dem maschinenschriftlichen Namenszug des zur Vertretung befugten Steuerberaters versehen ist (sogenannte einfache Signatur)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 02.09.2025 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 816/25 |