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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X B 155/03 |
§§: | AO 1977 § 121, AO 1977 § 171, AO 1977 § 197, BpO 2000 § 4 |
Schlagwörter | Außenprüfung, Prüfungszeitraum, Festsetzungsverjährung, Festsetzungsfrist, Ermessen |
Rechtsfrage: | Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 14.08.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 499/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 157 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 03 76 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.06.2004 |
Erledigungs-Az: | X B 155/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 38 52 |