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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 22/23 (BFH) |
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a, EStG § 9 Abs. 4 |
| Schlagwörter | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Leiharbeiter, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dauerhafte Zuordnung |
| Rechtsfrage: | Kann ein Leiharbeitnehmer aufgrund des ab 1.4.2017 geltenden § 1 Abs. 1 b Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (BGBl 2017 I S. 258, - Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten -) für Fahrten zum Entleiher eine Neubewertung der Ex-ante-Betrachtung durchführen, mit dem Begehren, dass betreffende Fahrtkosten aufgrund von Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig sind? - Zulassung durch BFH- Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 21.03.2023 |
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 1233/20 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 06 72 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.06.2025 |
| Erledigungs-Az: | VI R 22/23 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 13 76 |