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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 21/23 (BFH) |
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 |
| Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Wohnfläche, Dienstwohnung, Notwendigkeit, Angemessenheit |
| Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für eine Wohnung am Ort der betreffenden Auslandsvertretung eines Beamten des höheren Dienstes des Auswärtigen Amtes - die auch der dienstlichen Repräsentation und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte dient - und von seinem Dienstherrn mit einem Mietzuschuss bezuschusst wird, unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls unabhängig von ihrer Größe notwendige Mehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (keine Typisierung), soweit die geltend gemachten Werbungskosten nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen? - Zulassung durch FG- Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
| Vorinstanz/Datum: | 14.06.2023 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 12087/20 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 00 72 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.06.2025 |
| Erledigungs-Az: | VI R 21/23 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 13 46 |