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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 168/02 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | häusliches Arbeitszimmer, Telearbeitsplatz, Einrichtung |
Rechtsfrage: | Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 23.10.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2741/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 928 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 29 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: VI R 21/03 |