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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 12/24 (BFH) |
§§: | UStG § 13 b Abs. 5 Satz 1, UStG § 13 b Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 192 a |
Schlagwörter | Steuerschuldner, Leistungsempfänger, Betriebsstätte, Subunternehmer |
Rechtsfrage: | Klärschlammtrocknungsanlage eines österreichischen Unternehmens als inländische Betriebsstätte nach § 13 b UStG: Stellt eine in Deutschland belegene Klärschlammtrocknungsanlage samt Wendewolf, in der ein österreichisches Unternehmen mithilfe von (inländischen) Subunternehmern Klärschlammentwässerungs-, Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverwertungsleistungen an eine deutsche Kommune erbringt, eine "feste Niederlassung" des österreichischen Unternehmens i.S. von § 13 b UStG dar, sodass die Steuerschuld deshalb nicht auf die deutsche Gemeinde als Leistungsempfängerin übergeht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 16.05.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 103/23 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 11 93 |