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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 34/24 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 6, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kinderfreibetrag, Existenzminimum, Gleichheitsgrundsatz, Menschenwürde |
Rechtsfrage: | Deckt der sächliche Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 EStG in der im Jahr 2014 geltenden Fassung das sächliche Existenzminimum ab? Darf der steuerliche Kinderfreibetrag hinter dem im Existenzminimumbericht der Bundesregierung ermittelten sächlichen Existenzminimum zurückbleiben? - Das Verfahren III R 13/17 ist durch Beschluss vom 25.7.2018 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 3/17 ausgesetzt. Mit Beschluss des BVerfG vom 5.9.2024 2 BvL 3/17 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG entschieden, dass die Vorlage des Niedersächsischen FG (7 K 83/16) unzulässig ist. Damit ist die Aussetzung des Revisionsverfahrens III R 13/17 beendet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 34/24 (III R 13/17) fortgeführt. Nachfolgend wurde die Revision zurückgenommen, sodann wurde das Verfahren mit Beschluss vom 22.11.2024 III R 34/24 (III R 13/17) eingestellt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 31.03.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2426/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 10 92 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: III R 13/17 - Zurücknahme der Revision |