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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 35/20 (BFH) |
§§: | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1, RL 2006/112/EG Art. 98, UStG § 12 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Nebenleistung, Gemeinnützigkeit, Zweckbetrieb, EG, EU |
Rechtsfrage: | Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen durch einen gemeinnützigen Verein: Ist das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG angeordnete Aufteilungsgebot, wonach Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb nicht ermäßigt besteuert werden, nach Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.1.2018 Rs C-463/16 (EU:C:2018:22) unionsrechtswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 24.09.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2273/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 16 25 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.03.2022 |
Erledigungs-Az: | XI R 35/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 29.3.2022) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |