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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 28/24 (BFH)
§§: FGO § 40 Abs. 2, AO § 179 Abs. 1, AO § 179 Abs. 2, KStG § 15 Satz 1 Nr. 5, KStG § 14 Abs. 5 Satz 1, KStG § 8 Abs. 9, FGO § 136 Abs. 1, AO § 179 Abs. 3, GG Art. 19 Abs. 4
Schlagwörter Organschaftskette, Rechtsbehelfsbefugnis, gesonderte und einheitliche Feststellung, Spartenrechnung, Tätigkeitsbeschreibung
Rechtsfrage: 1. Ist in einer Organschaftskette die "oberste Organträgerin" gegen die auf einer unteren Organschaftsstufe ergangenen Feststellungen gemäß § 14 Abs. 5 KStG rechtsbehelfsbefugt? - 2. Ist für Zwecke der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auf der Ebene der Organgesellschaft eine Beschreibung der jeweiligen konkreten Tätigkeit und die Höhe des auf die festgestellte Tätigkeit entfallenden Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG gesondert festzustellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 25.11.2024
Vorinstanz/AZ: 10 K 781/22 K, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 25 03 18