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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 6/23 (BFH) |
| §§: | StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, StromStV § 12 b Abs. 2, RL 96/2003/EG Art. 21 Abs. 5 |
| Schlagwörter | Stromsteuer, Steuerbefreiung, Anlage |
| Rechtsfrage: | Wird durch eine Fernsteuerbarkeit, welche grundsätzlich nur der Reduzierung der Stromerzeugung nach den Vorschriften des EEG dient, von räumlich voneinander entfernten Anlagen (BHKW) eine technische Verbindung hergestellt, welche zu einer Anlagenverklammerung nach § 12 b Abs. 2 StromStV führt? Inwiefern entspricht das Merkmal der "Fernsteuerbarkeit" damit dem des Merkmals "zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert"? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
| Vorinstanz/Datum: | 14.12.2022 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 271/21 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 07 19 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 15.07.2025 |
| Erledigungs-Az: | VII R 6/23 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |