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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI B 167/02
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5
Schlagwörter Häusliches Arbeitszimmer, Geistlicher
Rechtsfrage: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 22.10.2002
Vorinstanz/AZ: 6 K 2413/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 383
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 13 19
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.02.2004
Erledigungs-Az: VI B 167/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet