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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 11/24 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, HGB § 255 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Rückstellung, Vorruhestand, Freistellung, Erfüllungsrückstand, Gebäude, Erhaltungsaufwand, Nachträgliche Herstellungskosten
Rechtsfrage: Sind aufgrund eines im Musteranstellungsvertrag für Führungskräfte enthaltenen Vorruhestandsmodells, das drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Fortzahlung von 70 % der vereinbarten Bruttovergütung vorsieht, Rückstellungen zu bilden, auch wenn der jeweilige Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Freistellung noch nicht erfüllt, und auf welchen Zeitpunkt ist bejahendenfalls für die Berechnung der Rückstellung abzustellen? Handelt es sich bei den Aufwendungen für die aufgrund zunehmender Starkregenereignisse infolge des Klimawandels notwendig gewordene Errichtung einer Notentwässerungsanlage an einem mit einem Flachdach versehenen Gebäude um nachträgliche Herstellungskosten oder um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 24.05.2024
Vorinstanz/AZ: 3 K 2044/18 F