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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 38/22 (BFH) |
§§: | EStG § 5 a Abs. 4 Satz 5, EStG § 6 Abs. 3, EStG (F: 2.6.2021) § 52 Abs. 10 Satz 4, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Mitunternehmeranteil, Rechtsnachfolge, Unterschiedsbetrag, Tonnagebesteuerung, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor, weil der mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz eingefügte § 5 a Abs. 4 Satz 5 EStG, wonach im Falle der Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert der Unterschiedsbetrag auf den Rechtsnachfolger übergeht, in allen nach dem 31.12.1998 begonnenen Wirtschaftsjahren anzuwenden ist? - Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 20.3.2024 bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 2/24 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 08.11.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 58/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 05 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.03.2024 |
Erledigungs-Az: | IV R 38/22 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 20.3.2024) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |