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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 8/23 (BFH) | 
| §§: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, GG Art. 3, GG Art. 6, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 | 
| Schlagwörter | Kinderbetreuungskosten, Sonderausgabe, Getrenntleben, Haushaltszugehörigkeit, Zahlung, Rechnung, Beschränkung | 
| Rechtsfrage: | 1. Ist die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 und 6 GG vereinbar? Stellt die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ein geeignetes Typisierungsmerkmal dar? - 2. Ist das Erfordernis der direkten Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers gegen Rechnung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG verfassungswidrig? - 3. Ist die Beschränkung der Betreuungskosten auf 2/3 und 4.000 EUR i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG verfassungswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 19.01.2023 | 
| Vorinstanz/AZ: | 15 K 268/21 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 11 27 | 
