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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 10/24 (BFH)
§§: DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 8, DBA-Frankreich Art. 14, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Schlagwörter Versorgungsbezüge, Leibrente, Pensionskasse, Ausland, Besteuerungsrecht, Progressionsvorbehalt
Rechtsfrage: Stellen die Zahlungen aus einer französischen Pensionskasse (Centre de Gestion Retraites), die eine in Deutschland lebende französische Beamtin im Ruhestand bezieht einen Versorgungsbezug oder eine Leibrente dar, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht entweder nach Art. XVII des Zusatzabkommens vom 31.3.2015 zum DBA-Frankreich bei dem Staat, der die Bezüge auszahlt (Kassenstaatsprinzip) oder nach Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich (Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen) im Ansässigkeitsstaat, liegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 21.03.2024
Vorinstanz/AZ: 12 K 12067/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 09 60