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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 35/20 (BFH) |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171 Abs. 3, AO § 169 Abs. 1 Satz 1, AO § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 |
Schlagwörter | Pflichtveranlagung, Antrag, Ablaufhemmung, Treu und Glauben, Festsetzungsfrist, Veranlagung |
Rechtsfrage: | Liegt bei einer Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der Abgabe der Einkommensteuererklärung zugleich ein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO, der den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmt? - Ist das Finanzamt im Fall des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG aus den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, eine zu einer Steuererstattung führende Veranlagung auch dann durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige erst am vorletzten Tag der Festsetzungsfrist die Steuererklärung einreicht und darauf vertraut, noch innerhalb der Frist veranlagt zu werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 27.10.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 513/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 12 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.07.2021 |
Erledigungs-Az: | X R 35/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 18 03 |