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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 40/23 (BFH) |
| §§: | KStG § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, AEUV Art. 63, AO § 233 a, KStG § 8 b, AEUV Art. 65 |
| Schlagwörter | Kapitalertragsteuer, Kapitalverkehrsfreiheit, Verzinsung, Rückstellung, Erstattungsanspruch, Zinslauf |
| Rechtsfrage: | Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. 5 KStG und Verzinsung des Erstattungsanspruchs: 1. Ist § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 KStG im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit im Wege der geltungserhaltenden Reduktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine im Ergebnis nicht vorzunehmende Besteuerung der in § 8 b Abs. 1 KStG genannten Bezüge infolge einer aufwandswirksamen Rückstellungsbildung als ausreichend anzusehen ist? - 2. Kann die Regelung des § 233 a Abs. 1 AO auf andere Abzugsteuern wie die Kapitalertragsteuer ausgeweitet werden? - 3. Ist für Zwecke des Erstattungsverfahrens bei der Kapitalertragsteuer ein Prüfungszeitraum von vier Monaten und zehn Arbeitstagen (in entsprechender Anwendung der vom BFH im Urteil vom 22.10.2019 VII R 24/18, BFHE 267 S. 90 für den Bereich der Energiesteuerentlastung herausgearbeiteten Grundsätze) angemessen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 20.04.2023 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 2018/19 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 20 64 |