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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 59/20 (BFH) |
§§: | GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, HGB § 247 Abs. 2, BGB § 535, AO § 12 Satz 1 |
Schlagwörter | Organschaft, Ferienhaus, Hinzurechnung, Gewerbesteuer, Anlagevermögen |
Rechtsfrage: | Kann ein auf die Erbringung von "Nur-Übernachtungsleistungen" in Form von Ferienhausaufenthalten reduziertes Leistungsangebot eines Reiseveranstalters dazu führen, dass von den Rechtsgrundsätzen des Senatsurteils vom 25.7.2019 III R 22/16 abzuweichen ist, mit der Folge, dass ein dem Reiseveranstalter von Seiten eines Dritten zur Nutzungsüberlassung an Reisende zur Verfügung gestelltes Wirtschaftsgut - eine Ferienimmobilie - als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zu qualifizieren ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 24.09.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2762/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 06 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.08.2023 |
Erledigungs-Az: | III R 59/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 17 36 |