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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 2/21 (BFH) |
§§: | GrEStG § 16 Abs. 5, GrEStG § 18 Abs. 3, GrEStG § 19 Abs. 3 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Aufhebung, Anzeige, Notar |
Rechtsfrage: | Streitig ist, ob eine die Grunderwerbsteuer auslösende Anteilsübertragung ordnungsgemäß im Sinne des § 16 Abs. 5 GrEStG angezeigt wurde. Ist davon auszugehen, dass die auch für den Steuerschuldner wirkende Anzeige des Notars dann nicht für diesen gilt, wenn die Anzeige des Notars innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 Abs. 3 GrEStG beim zuständigen Finanzamt eingeht, auch wenn die Anzeige ansonsten ordnungsgemäß ist? War die rechtzeitige Mitteilung durch den Notar als "Dritten" zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 20.01.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 270/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 02 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.06.2023 |
Erledigungs-Az: | II R 2/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 15 75 |