Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 11/25 (BFH) |
| §§: | FGO § 52 d |
| Schlagwörter | Rechtsbehelfsbelehrung, Klage, Unwirksamkeit, Wiedereinsetzung |
| Rechtsfrage: | Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung (Dezember 2022) bezüglich der Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 1.1.2023, wenn die Einspruchsentscheidung an einen Steuerberater adressiert ist und als Rechtsbehelfsbelehrung unter anderem die nachfolgenden Sätze aufführt: "Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt § 52 a FGO. Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52 d FGO." - Formunwirksamkeit einer per Telefax eingereichten Klage (Januar 2023) bei Nichtnutzung des sogenannten Fast-Lane-Verfahrens hinsichtlich der Nutzungspflicht des beSt ab dem 1.1.2023? - Das Revisionsverfahren wurde durch Beschluss des BFH vom 19.2.2025 XI R 26/23 bis zur Entscheidung des BVerfG in der Rechtssache 1 BvR 1718/24 ausgesetzt. Zwischenzeitlich wurde das Revisionsverfahren wegen der Entscheidung des BVerfG vom 23.6.2025 1 BvR 1718/24 wiederaufgenommen (XI R 16/25) und wird aufgrund des Zuständigkeitswechsels zum 1.8.2025 nunmehr beim IX. Senat unter dem Aktenzeichen IX R 11/25 fortgeführt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Hamburg |
| Vorinstanz/Datum: | 28.06.2023 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 6/23 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 14 64 |