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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 28/24 (BFH) |
§§: | EStG § 10 a, AO § 93 c, AO § 150 Abs. 7 Satz 2, AO § 175 b Abs. 1, AO § 129 |
Schlagwörter | Sonderausgabe, Altersvorsorgezulage, Mitteilung, Wahlrecht, Günstigerprüfung, Elektronische Übermittlung, Antrag, Änderung |
Rechtsfrage: | 1. Kann ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid (insbesondere nach § 175 b Abs. 1 oder § 129 AO) geändert oder berichtigt werden, wenn dem FA im Rahmen der Veranlagung zwar elektronisch übermittelte Beitragsdaten zu Altersvorsorgebeiträgen nach § 10 a EStG vorlagen, es den Sonderausgabenabzug aber gleichwohl gewährt hat, weil es meinte, hierzu noch weitere Angaben und insbesondere die Einreichung einer Anlage AV zu benötigen? - 2. Ist dem FA eine Berufung auf die eingetretene Bestandskraft eines Steuerbescheids nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt, wenn es den Steuerpflichtigen nur in den Erläuterungen zum Bescheid, nicht aber in einem gesonderten Anschreiben mitteilt, dass für die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines steuermindernden Tatbestands erfüllt sind, noch weitere Angaben benötigt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.09.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 932/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 17 63 |